LAG Hamm - Beschluss vom 15.03.2013
13 TaBV 10/13
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB; § 103 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 31.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 3/12

Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds Strafanzeige gegen den Arbeitgeber

LAG Hamm, Beschluss vom 15.03.2013 - Aktenzeichen 13 TaBV 10/13

DRsp Nr. 2013/14847

Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds Strafanzeige gegen den Arbeitgeber

1. Nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG kann die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds dieses Gremiums verlangen, wenn die Maßnahme unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist; demnach müssen die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB erfüllt sein. 2. Bezieht sich die Arbeitgeberin auf ein Verhalten des Arbeitnehmers in seiner amtlichen Position als Betriebsratsmitglied und wirft sie ihm vor, dass er bei der Beschlussfassung des Betriebsrates über die Erstattung einer auf § 119 BetrVG wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit gestützten Strafanzeige und die Stellung eines Strafantrages mitgewirkt hat, liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB nicht vor, wenn der Inhalt der erstatteten Strafanzeige keine ausreichenden Anhaltspunkte liefert, um im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses von einer nachhaltigen Störung des Vertrauens zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer ausgehen zu können.