OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.01.2013
6 A 2371/11
Normen:
SGB IX § 84 Abs. 2; SGB IX § 85;
Fundstellen:
DÖV 2013, 440
NVwZ-RR 2013, 479
NVwZ-RR 2013, 5
ZBR 2013, 214
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 20/11

Zustimmung oder sonstige Beteiligung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX vor der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2013 - Aktenzeichen 6 A 2371/11

DRsp Nr. 2013/864

Zustimmung oder sonstige Beteiligung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX vor der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit

Erfolglose Klage einer Beamtin gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Vor der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit bedarf es keiner Zustimmung oder sonstigen Beteiligung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. § 84 Abs. 2 SGB IX ist nicht formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Bescheides, mit dem ein Beamter auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird. Zur Berücksichtigung eines nicht durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagements im Rahmen der Ermessensausübung. Zum Erfordernis der Entbindung des Amtsarztes sowie des Fachgutachters von der ärztlichen Schweigepflicht.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 84 Abs. 2; SGB IX § 85;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.