OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2012
20 A 1903/11.PVB
Normen:
BPersVG § 47 Abs. 2 S. 3; BPersVG § 75 Abs. 1 S. 1; SGB II § 44b; SGB II § 44g Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2013, 36

Zustimmung des Personalrats bei Abordnung oder Versetzung von nicht freigestellten Mitgliedern bei Zuweisung zur gemeinsamen Einrichtung (hier: Jobcenter)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 20 A 1903/11.PVB

DRsp Nr. 2012/18482

Zustimmung des Personalrats bei Abordnung oder Versetzung von nicht freigestellten Mitgliedern bei Zuweisung zur gemeinsamen Einrichtung (hier: "Jobcenter)

1. Von seinem eindeutigen Wortlaut her erfasst § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG lediglich die Versetzung und die Abordnung sowie über § 47 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BPersVG zusätzlich auch die den dort genannten Anforderungen entsprechende Umsetzung eines Personalratsmitgliedes. 2. Eine Zuweisung von Tätigkeiten stellt unzweifelhaft weder eine Versetzung noch eine Abordnung noch eine Umsetzung dar. 3. Den von der unmittelbaren Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG erfassten Personalmaßnahmen der Versetzung, der Abordnung und der Umsetzung ist gemeinsam, dass sie auf einer Entschließung des Leiters der Dienststelle beruhen. Erst die Absicht des Dienststellenleiters, ein Personalratsmitglied zu versetzen, abzuordnen oder umzusetzen, löst die Rechtsfolge der Notwendigkeit einer Zustimmung des Personalrats aus. 4. Die Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II erfolgt unmittelbar durch das Gesetz. Sie bedarf für ihr Wirksamwerden keiner Maßnahme des Dienststellenleiters mehr. Insbesondere ist kein Vollzugsakt des Dienststellenleiters erforderlich. 5.