OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2013
12 A 1633/10
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 85; SGB IX § 91 Abs. 1; SGB IX § 91 Abs. 2 S. 1, 2; SGB IX § 91 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 91 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 649/10

Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters wegen des Verdachts der anonymen Anzeigenerstattung gegen Mitarbeiter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2013 - Aktenzeichen 12 A 1633/10

DRsp Nr. 2013/6476

Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters wegen des Verdachts der anonymen Anzeigenerstattung gegen Mitarbeiter

1. Kenntnis erlangt hat der Kündigungsberechtigte, wenn er eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. 2. Für einen Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund i.S.d. § 91 Abs. 4 SGB IX ist nicht jedweder Einfluss der Behinderung auf das Verhalten des Behinderten ausreichend. 3. Der erforderliche Zusammenhang ist dann i.S.d. § 91 Abs. 4 SGB IX gegeben, wenn das der Kündigung zugrunde liegende Verhalten des schwerbehinderten Arbeitnehmers nachvollziehbar gerade auf Defizite bei Einsichtsfähigkeit oder der Verhaltenssteuerung zurückzuführen ist, die in der Behinderung selbst begründet sind, ohne dass für die Herleitung etwa auf Mutmaßungen zurückgegriffen werden muss. 4. Das Integrationsamt ist verpflichtet den Schwerbehinderten fürsorgerisch in Schutz zu nehmen mit dem Ziel, die aus seiner Behinderung resultierenden Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen und dadurch seine Wettbewerbsfähigkeit mit Nichtbehinderten herzustellen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 85; § Abs. ;