Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem gerichtskostenfreien Zulassungsverfahren tragen der Beklagte und die Beigeladene zu je 1/2. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens selbst.
Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Sie sind zwar zulässig, aber unbegründet. Keiner der von dem Beklagten und der Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe ist nach dem Zulassungsvortrag zu bejahen.
Namentlich rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers gegen die Zustimmung des Beklagten vom 16. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2011 zum Antrag der Beigeladenen vom 27. April 2011 auf Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zurecht stattgegeben. Die Zustimmung ist ermessenfehlerhaft und daher rechtswidrig.
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