Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristgerechten Änderungskündigung.
Der Kläger ist am ....1951 geboren. Von Beruf ist er Dreher. Bei der Beklagten wurde er mit Wirkung vom 1.12.1966 eingestellt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist zwischen den Parteien nicht abgeschlossen. Die Vergütung betrug zuletzt 2300 EUR brutto. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden.
Der Kläger ist in der Betriebsratswahl vom 18.4.2002 zum Mitglied des aus drei Personen bestehenden Betriebsrates gewählt worden. Die anderen beiden Betriebsratsmitglieder sind inzwischen zurückgetreten. Ersatzmitglieder sind nicht vorhanden. Eine Betriebsratsneuwahl misslang.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|