LAG Chemnitz - Beschluss vom 18.10.2016
4 Ta 61/16
Normen:
ZPO § 172 Abs. 1; ZPO § 120a Abs. 1 S. 1 und S. 3; ZPO § 329 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 22.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4020/15

Zustellungspflicht für die Aufforderung zur Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Chemnitz, Beschluss vom 18.10.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 61/16

DRsp Nr. 2016/20199

Zustellungspflicht für die Aufforderung zur Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 a I 1 ZPO haben gem. § 172 I ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat.

Die nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, muss gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zugestellt werden.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers/Beschwerdeführers/Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 22.01.2016 - 4 Ca 4020/15 - hinsichtlich der Ratenzahlung

a u f g e h o b e n .

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25.02.2015 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Normenkette:

ZPO § 172 Abs. 1; ZPO § 120a Abs. 1 S. 1 und S. 3; ZPO § 329 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Abänderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 120 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen unterbliebener Mit wirkung des Klägers im Nachprüfungsverfahren des § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO.