LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.08.2016
3 Ta 452/15
Normen:
ZPO a.F. § 120; ZPO a.F. § 124; ZPO analog § 329 Abs. 2; ZPO § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1631/14

Zustellungsadressat im Nachprüfungsverfahren gemäß § 120a ZPORechtsfolgen der Zustellung an die Partei selbstZulässigkeit der Nachholung der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.08.2016 - Aktenzeichen 3 Ta 452/15

DRsp Nr. 2016/19082

Zustellungsadressat im Nachprüfungsverfahren gemäß § 120a ZPO Rechtsfolgen der Zustellung an die Partei selbst Zulässigkeit der Nachholung der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten

Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, sofern dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (im Anschluss an BGH 11.05.2016, XII ZB 582/15, und BAG 19.07.2006, 3 AZB 18/06) Die im Nachprüfungsverfahren versäumte Zustellung der Aufforderung zur Mitwirkung an den Prozessbevollmächtigten der Partei ist im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar, weil Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren die Rechtmäßigkeit des Beschlusses ist, mit dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 120, 124 ZPO a.F. aufgehoben/abgeändert wurde. Für die Durchführung des PKH-Prüfungsverfahrens ist das Gericht zuständig (§ 120a Abs. 1 ZPO), dies ist dem Rechtspfleger gemäß §§ 3 Nr. 3, 20 Abs. 1 Nr. 4 c RPflG übertragen. Eine weitere Übertragung durch den Rechtspfleger ist nicht vorgesehen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. September 2015 - 14 Ca 1631/14 - aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO a.F. § 120; ZPO a.F. § 124;