LAG Hamm - Beschluss vom 16.04.2024
7 TaBV 7/24
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 10.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 35/23

Zustellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts und Beschwerdefrist

LAG Hamm, Beschluss vom 16.04.2024 - Aktenzeichen 7 TaBV 7/24

DRsp Nr. 2024/6980

Zustellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts und Beschwerdefrist

1. Die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an eine Partei (einen Beteiligten) selbst ist wirksam, wenn ein (Prozess-)Verfahrensbevollmächtigter eine entsprechende Bevollmächtigung ggü. dem Gericht mitgeteilt hat. 2. Kann ein Antrag/eine Klage unter der in der (Klage-)Antragsschrift genannten Anschrift (hier: Sitz eines gemeinsamen Betriebes) zugestellt werden und gibt es während des gesamten Verfahrens in erster Instanz weder aus der Akte noch aus dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien (Beteiligten) irgendeinen Hinweis darauf, dass unter einer anderen Anschrift (hier: Sitz der Gesellschaft) zugestellt werden soll, so ist die Zustellung der Entscheidung an die in der Antragsschrift bezeichnete Anschrift wirksam.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 10.01.2024 - 3 BV 35/23 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 2 S. 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung.

1. 2.