LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.01.2007
3 Ta 23/07
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2, 3 § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1692/04

Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an Prozessbevollmächtigten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 3 Ta 23/07

DRsp Nr. 2007/11799

Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an Prozessbevollmächtigten

Eine Zustellung des Beschlusses, mit dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben wird, hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn dieser auch für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellt ist; das ist bereits dann der Fall, wenn der Prozesskostenhilfeantrag nicht von der Partei selbst sondern von ihrem Prozessbevollmächtigten gestellt wurde.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2, 3 § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ;

Gründe:

I.