1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 06.08.2008 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Dem Kläger war für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren - 6 Ca 694/07 - gemäß Beschluss vom 06.09.2007 - 6 Ca 694/07 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Das Erkenntnisverfahren endete durch den Vergleich vom 06.09.2007 - 6 Ca 694/07 -. Im Anschluss an die gerichtlichen Schreiben vom 06.05.2008, 06.06.2008 und 07.07.2008 (Bl. 14 ff. des PKH-Beiheftes) hob das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 06.08.2008 - 6 Ca 694/07 - den Beschluss vom 06.09.2007 über die Bewilligung der Prozesskostenhife auf.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|