OVG Niedersachsen - Beschluss vom 05.03.2013
4 PA 35/13
Normen:
SGB VIII § 23 Abs. 1; SGB VIII § 90 Abs. 1 Nr. 3; SGB VIII § 90 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 6
NVwZ-RR 2013, 764
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 127/12

Zustehen eines Anspruchs auf eine laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII für eine Tagespflegeperson; Anspruch der Eltern eines von einer Tagespflegeperson betreuten Kindes auf Übernahme der Kosten

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.03.2013 - Aktenzeichen 4 PA 35/13

DRsp Nr. 2013/7000

Zustehen eines Anspruchs auf eine laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII für eine Tagespflegeperson; Anspruch der Eltern eines von einer Tagespflegeperson betreuten Kindes auf Übernahme der Kosten

1. Der Anspruch auf eine laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII steht allein der Tagespflegeperson zu.2. Das SGB VIII sieht einen Anspruch der Eltern eines von einer Tagespflegeperson betreuten Kindes auf Übernahme der Kosten, die ihnen dadurch entstehen oder entstanden sind, dass sie an die Tagespflegeperson eine zivilrechtlich vereinbarte Vergütung für die Betreuung ihres Kindes zahlen oder gezahlt haben, nicht vor.

Normenkette:

SGB VIII § 23 Abs. 1; SGB VIII § 90 Abs. 1 Nr. 3; SGB VIII § 90 Abs. 3 S. 1;

Beschluss

Die Beschwerde der Klägerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Die Klage ist allerdings bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schon mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt,