Die Beschwerde der Klägerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Die Klage ist allerdings bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schon mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt,
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