BAG - Urteil vom 26.08.2008
1 AZR 346/07
Normen:
BGB § 126 Abs. 2; BGB § 150 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 194 zu § 112 BetrVG 1972
ArbRB 2009, 33
DB 2009, 180
NJW 2009, 698
NZA 2009, 161
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 49/06
ArbG Hamburg, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 604/05

Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags bei abweichender Annahme des Angebots durch den Arbeitnehmer, Voraussetzungen für die Annahme einer betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 26.08.2008 - Aktenzeichen 1 AZR 346/07

DRsp Nr. 2009/451

Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags bei abweichender Annahme des Angebots durch den Arbeitnehmer, Voraussetzungen für die Annahme einer betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Orientierungssätze: 1. Nimmt der Arbeitnehmer das schriftliche Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit Einschränkungen schriftlich an, kommt ein wirksamer Auflösungsvertrag wegen § 623 BGB iVm. § 150 Abs. 2, § 126 Abs. 2 BGB nur zustande, wenn auch der Arbeitgeber die - veränderte - Vertragsurkunde erneut unterzeichnet. 2. Ist ein Sozialplananspruch davon abhängig, dass das Arbeitsverhältnis "betriebsbedingt" beendet wurde, setzt dies regelmäßig voraus, dass der bisherige Arbeitsplatz des Mitarbeiters weggefallen ist und dieser auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb weiterbeschäftigt wird. Daran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer im Gemeinschaftsbetrieb lediglich von einem zum anderen Arbeitgeber wechselt.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. April 2007 - 8 Sa 49/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 2; BGB § 150 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.