Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. September 2013 wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Zulassungsvorbringen lässt es zum einen als rechtlich besonders schwierig erscheinen, inwieweit der Charakter einer - Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII nachfolgender - Maßnahme als Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII, die als solche keine "Leistung" im Sinne der Zuständigkeitsregelungen des SGB VIII darstellt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185; [...],
maßgeblich durch das Etikett bestimmt wird, das ihr der tätig werdende Jugendhilfeträger förmlich aufdrückt, oder nicht vielmehr für die Änderung der Hilfe von einer Leistung i. S. von § 2 Abs. 2 SGB VIII zur Aufgabenerfüllung i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII und damit für eine Unterbrechung entscheidend ist, ob sich bei gleichbleibender Art und Weise der Förderung die objektive Bedarfslage beim Kind oder Jugendlichen maßgeblich geändert hat.
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