Das Sozialgericht Lübeck wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
I
Die Kläger sind Miterben ihrer verstorbenen Mutter E. R. und wenden sich mit einer gemeinsamen Klage gegen die Festsetzung eines Kostenersatzes nach § 102 SGB XII. Der Kläger zu 1 hatte zum Zeitpunkt der Klagerhebung seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk des SG Lübeck, die Klägerin zu 2 in dem des SG Gießen.
Das
II
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