BSG - Beschluss vom 14.01.2019
B 11 SF 1/19 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 2; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 74; ZPO § 62 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 SO 180/18

Zuständigkeitsbestimmung durch das BSGFehlende örtliche ZuständigkeitNotwendige Streitgenossenschaft

BSG, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen B 11 SF 1/19 S

DRsp Nr. 2019/4373

Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG Fehlende örtliche Zuständigkeit Notwendige Streitgenossenschaft

1. Für eine Zuständigkeitsbestimmung muss eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben sein; d.h. das bereits mit der Sache befasste Gericht darf weder zuständig sein noch von sich aus das zuständige Gericht bestimmen können. 2. Die örtliche Zuständigkeit kann dann zweifelhaft sein, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft i.S. von § 74 SGG, § 62 Abs. 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.

Das Sozialgericht Lübeck wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 2; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 74; ZPO § 62 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Kläger sind Miterben ihrer verstorbenen Mutter E. R. und wenden sich mit einer gemeinsamen Klage gegen die Festsetzung eines Kostenersatzes nach § 102 SGB XII. Der Kläger zu 1 hatte zum Zeitpunkt der Klagerhebung seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk des SG Lübeck, die Klägerin zu 2 in dem des SG Gießen.

Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten das BSG zur Bestimmung des zuständigen SG mit der Begründung angerufen, für die Kläger seien Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke zuständig (Beschluss vom 18.12.2018).

II