Das Sozialgericht Karlsruhe wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
I
Die Kläger wenden sich als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters gegen einen Bescheid, mit dem Rentenleistungen wegen einer Berufskrankheit nach Nr 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung abgelehnt worden sind. Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 3 leben im Bezirk des SG Karlsruhe, der Kläger zu 2 im Bezirk des SG Speyer. Das
II
Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das
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