LAG Köln - Beschluss vom 28.01.2008
14 TaBV 70/07
Normen:
BetrVG § 50 ; BetrVG § 58 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 122/07

Zuständigkeit von Konzern- und Gesamtbetriebsrat

LAG Köln, Beschluss vom 28.01.2008 - Aktenzeichen 14 TaBV 70/07

DRsp Nr. 2008/6084

Zuständigkeit von Konzern- und Gesamtbetriebsrat

»Sind mehrere Betriebe und Unternehmen eines Konzerns in einem Gebäude untergebracht, ergibt sich daraus allein nicht die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung in Bezug auf Arbeitsschutztatbestände.«

Normenkette:

BetrVG § 50 ; BetrVG § 58 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Konzernobergesellschaft des Konzerns der D T AG. Der Beschwerdegegner ist der im Konzern der D T AG gebildete Konzernbetriebsrat.

In das neu errichtete Bürogebäude der Beschwerdeführerin in Bonn sollen insgesamt 16 konzernangehörige Betriebe und Unternehmen einziehen.

Erstinstanzlich hat die Beschwerdeführerin beantragt, eine Einigungsstelle zu bilden, die sich mit der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie dem Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach einem einheitlichen unteilbaren Raum- und Nutzungskonzept befassen soll, ferner mit der Vereinbarung eines Interessenausgleichs im Zusammenhang mit den Umzügen der Betriebe in das neue Gebäude nach einem einheitlichen unteilbaren Raum- und Nutzungskonzept und schließlich mit den Zutrittskontrollen für dieses Gebäude.