I.
Die - 1930 geborene und am 8. März 2004 (während des Revisionsverfahrens) verstorbene - Klägerin war seit dem 4. Juni 2002 in einem Pflegeheim im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten untergebracht. Davor hatte sie ab August 1998 im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen gewohnt; der Beigeladene zu 1 kam deshalb für die Heimpflegekosten auf. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten darüber, wer zur Gewährung von Blindenhilfe nach § 67 BSHG für die Klägerin zuständig war.
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