SG Stade, vom 23.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 18/00
Zuständigkeit für ein Beweissicherungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren bei Anhängigkeit der Hauptsache
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen L 4 KR 7/05
DRsp Nr. 2008/16980
Zuständigkeit für ein Beweissicherungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren bei Anhängigkeit der Hauptsache
Im Falle der Anhängigkeit der Hauptsache ist für die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens das Instanzgericht mit der anhängigen Hauptsache zuständig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]