OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2012
12 B 438/12
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 35a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 1958/11

Zuständigkeit eines Schulträgers oder eines Sozialleistungsträgers zur Erfüllung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs der zu unterrichtenden Kinder

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2012 - Aktenzeichen 12 B 438/12

DRsp Nr. 2012/15639

Zuständigkeit eines Schulträgers oder eines Sozialleistungsträgers zur Erfüllung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs der zu unterrichtenden Kinder

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 35a Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, der Antragsteller habe das Bestehen eines Anspruchs auf die vorläufige Gewährung von Eingliederungshilfe in der Form der Bereitstellung eines Integrationshelfers/einer Integrationshelferin glaubhaft zu machen vermocht. Auf der Grundlage einer im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO nur erforderlichen summarischen Betrachtung ist diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu bemängeln.