Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, der Antragsteller habe das Bestehen eines Anspruchs auf die vorläufige Gewährung von Eingliederungshilfe in der Form der Bereitstellung eines Integrationshelfers/einer Integrationshelferin glaubhaft zu machen vermocht. Auf der Grundlage einer im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO nur erforderlichen summarischen Betrachtung ist diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu bemängeln.
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