LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.09.2016
6 Sa 427/15
Normen:
BetrVG § 50; BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 3; BGB § 613a; UmwG § 323 Abs. 2; UmwG § 324;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 03.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 304 a/15

Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats für einen Interessenausgleich im Betrieb eines konzernangehörigen UnternehmensBetriebsaufspaltung als Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVGBetriebsaufspaltung und BetriebsübergangGrob fehlerhafte Zuordnung der Beschäftigten in einer Namensliste

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.09.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 427/15

DRsp Nr. 2021/14439

Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats für einen Interessenausgleich im Betrieb eines konzernangehörigen Unternehmens Betriebsaufspaltung als Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG Betriebsaufspaltung und Betriebsübergang Grob fehlerhafte Zuordnung der Beschäftigten in einer Namensliste

1. Betrifft die Aufspaltung eines Betriebs in einem konzerngebundenen Unternehmen allein diesen Betrieb, geht es nicht um ein konzerneinheitliches Konzept für eine mehrere Betriebe verschiedener Unternehmen betreffende Betriebsänderung und auch nicht um ein unternehmenseinheitliches Konzept. Ist also nur ein Betrieb von der Spaltung betroffen, ist der örtliche Betriebsrat dieses Betriebs - und nicht der Konzern- oder der Gesamtbetriebsrat - für die Verhandlung eines Interessenausgleichs gem. §§ 111 ff. BetrVG zuständig. 2. Die Betriebsaufspaltung führt zur Teilung der arbeitsorganisatorischen Einheit "Betrieb". Ob die aus der Spaltung hervorgegangenen Einheiten vom bisherigen oder von einem neuen Rechtsträger geführt werden, ist allein aus dem Umstand der Betriebsaufspaltung nicht zu entnehmen. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats knüpft für diesen Fall der Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG nur an die Betriebsaufspaltung an.