Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Sozialgericht Darmstadt verwiesen.
Der Senat entscheidet gemäß § 98 SGG, der hinsichtlich der instanziellen Zuständigkeit entsprechend anwendbar ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 98 Rdn. 2 m.w.N.).
Das Sozialgericht Darmstadt ist gemäß §§ 8, 57 Abs. 1 Satz 1 SGG instanziell und örtlich zuständig, da die Klägerin im Bezirk des Sozialgerichts Darmstadt ihren Sitz hat und eine andere Zuständigkeit gesetzlich nicht bestimmt ist.
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