A. Die vier Antragsteller der durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 26. November 1992 verbundenen Ausgangsverfahren bestreiten dem Konzernbetriebsrat (Beteiligter zu 5) die Zuständigkeit für den Abschluß der Konzernbetriebsvereinbarung vom 1. Juni 1991 über die Weitergabe von Mitarbeiterdaten im Konzern der D AG (Beteiligte zu 6).
I. Die vier Antragsteller sind Betriebsräte aus Unternehmen, die dem Konzern der Beteiligten zu 6 angehören.
1. Die Do GmbH unterhält nur eine Betriebsstätte in F. Der dort gebildete Betriebsrat (Beteiligter zu 1) hat das Ausgangsverfahren mit dem Aktenzeichen - 3 BV 84/91 - eingeleitet. Die Do GmbH wird von der von der De - AG beherrscht.
2. Ebenfalls nur eine einzige, in M gelegene Betriebsstätte unterhält die Do L GmbH. Der dort gewählte Betriebsrat (Beteiligter zu 2) hat das Ausgangsverfahren mit dem Aktenzeichen - 3 BV 83/91 - eingeleitet. Die Do - L GmbH wird von der Do GmbH beherrscht.
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