LAG Düsseldorf - Beschluss vom 03.07.2002
12 TaBV 22/02
Normen:
BetrVG § 50 ; ArbGG § 98 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1784
NZA-RR 2003, 83
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 02.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 21/02

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Beauftragung - Bildung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2002 - Aktenzeichen 12 TaBV 22/02

DRsp Nr. 2003/4729

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Beauftragung - Bildung

»Hat der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat beauftragt, eine bestimmte Angelegenheit für ihn zu behandeln (hier: Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan), ist der Gesamtbetriebsrat auch für die Anrufung und Bildung der Einigungsstelle mit dem Arbeitgeber zuständig. Seine Zuständigkeit wird nicht durch einen vom Betriebsrat nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erklärten Entscheidungsvorbehalt beschränkt.«

Normenkette:

BetrVG § 50 ; ArbGG § 98 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG darum, ob die von der Arbeitgeberin (Antragstellerin) angerufene Einigungsstelle über einen Interessenausgleich und Sozialplan mit dem Betriebsrat des Werkes O.(Antragsgegner) oder mit dem nach tariflicher Bestimmung für die Sparte Technik gebildeten Gesamtbetriebsrat (bisher GBA-T) zu bilden ist.