I.
Die Parteien streiten im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG darum, ob die von der Arbeitgeberin (Antragstellerin) angerufene Einigungsstelle über einen Interessenausgleich und Sozialplan mit dem Betriebsrat des Werkes O.(Antragsgegner) oder mit dem nach tariflicher Bestimmung für die Sparte Technik gebildeten Gesamtbetriebsrat (bisher GBA-T) zu bilden ist.
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