Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Finanzgericht L. verwiesen.
Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.
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