OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.07.2015
12 E 667/15
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 38 Abs. 2 S. 1; SGB X § 66 Abs. 1 S. 1; VwVG § 4; VwVG § 5;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 1441/15

Zuständigkeit des Finanzgerichts bei zu vollziehenden Verwaltungsakten durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO); Vollstreckung von Forderungen bundesunmittelbarer Körperschaften

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen 12 E 667/15

DRsp Nr. 2015/14355

Zuständigkeit des Finanzgerichts bei zu vollziehenden Verwaltungsakten durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO); Vollstreckung von Forderungen bundesunmittelbarer Körperschaften

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 S. 1; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 38 Abs. 2 S. 1; SGB X § 66 Abs. 1 S. 1; VwVG § 4; VwVG § 5;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Finanzgericht L. verwiesen.

Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.