BSG - Beschluss vom 29.03.2016
B 1 KR 126/15 B
Normen:
SGG § 10 Abs. 1; SGG § 12 Abs. 2 S. 1; SGG § 31 Abs. 1 S. 1; SGG § 40 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 218/12
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 67 KR 153/12

Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für die Klage eines Vertragsarztes auf Schadensersatz gegen ein Krankenhaus bei einer Verletzung der ihm obliegenden Grenzen bei der Erbringung stationärer Leistungen

BSG, Beschluss vom 29.03.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 126/15 B

DRsp Nr. 2016/8460

Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für die Klage eines Vertragsarztes auf Schadensersatz gegen ein Krankenhaus bei einer Verletzung der ihm obliegenden Grenzen bei der Erbringung stationärer Leistungen

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 10 Abs. 1; SGG § 12 Abs. 2 S. 1; SGG § 31 Abs. 1 S. 1; SGG § 40 S. 1;

Gründe:

I