1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.2009 - 14 BV 399/08 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Antragstellers als örtlicher Schwerbehindertenvertreter in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1. ist seit dem 01.04.2004 Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Dezernat 9 (Kultur und Umwelt) des Beteiligten zu 2., des L . Die Beteiligte zu 3. ist die beim L gebildete Gesamtschwerbehindertenvertretung.
Der L ist gegliedert in verschiedene Dezernate, darunter das Dezernat 3 für Personal und Organisation und das Dezernat 9 für Kultur und Umwelt, in welchem der Beteiligte zu 1. das Amt des Vertrauensmannes für Schwerbehinderte wahrnimmt (Verwaltungsgliederungsplan Bl. 8 d. A.).
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