Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2019 –
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage sowie einer Zahlungsklage über die Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit.
Die Beklagte ist die Europäische Zentralbank mit Sitz in Frankfurt am Main. Im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank vom 18. September 1998 über den Sitz der Europäischen Zentralbank ist unter anderem Folgendes geregelt:
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