Zuständigkeit der Betriebsräte für einen Sozialplan in einem KonzernAbgrenzung der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats, der Gesamtbetriebsräte und der Einzelbetriebsräte
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 12 TaBV 36/13
DRsp Nr. 2014/13828
Zuständigkeit der Betriebsräte für einen Sozialplan in einem KonzernAbgrenzung der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats, der Gesamtbetriebsräte und der Einzelbetriebsräte
1. Streiten die Betriebsparteien in einem Konzern über die Zuständigkeit für einen Sozialplan, so sind an dem Verfahren der Konzernbetriebsrat, die Gesamtbetriebsräte und sämtliche Einzelbetriebsräte beteiligt, wenn zumindest ernsthafte Zweifel bestehen können, welches der Gremien zuständig ist (hier bejaht). Soweit örtliche Betriebsräte durch Delegationsbeschlüsse die verfahrensmäßige Geltendmachung möglicher Mitbestimmungsrechte dem Gesamtbetriebsrat übertragen haben, ist insoweit nur der jeweilige Gesamtbetriebsrat am Verfahren beteiligt. Auf Arbeitgeberseite sind das herrschende und die beherrschten Unternehmen beteiligt.2. Für den Abschluss eines Sozialplans kann der Konzernbetriebsrat zuständig sein. Diese Zuständigkeit folgt nicht alleine aus der Zuständigkeit für den Interessenausgleich. Maßgeblich für die Zuständigkeitsabgrenzung sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist dabei nach den gleichen Grundsätzen zu bestimmen wie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.
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