LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12.02.2014
12 TaBV 36/13
Normen:
§§ 58 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 113 Abs. 3 BetrVG; §§ 9 Abs. 5 Satz 4, 83 Abs. 3 ArbGG; § 256 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 267/12

Zuständigkeit der Betriebsräte für einen Sozialplan in einem KonzernAbgrenzung der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats, der Gesamtbetriebsräte und der Einzelbetriebsräte

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 12 TaBV 36/13

DRsp Nr. 2014/13828

Zuständigkeit der Betriebsräte für einen Sozialplan in einem Konzern Abgrenzung der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats, der Gesamtbetriebsräte und der Einzelbetriebsräte

1. Streiten die Betriebsparteien in einem Konzern über die Zuständigkeit für einen Sozialplan, so sind an dem Verfahren der Konzernbetriebsrat, die Gesamtbetriebsräte und sämtliche Einzelbetriebsräte beteiligt, wenn zumindest ernsthafte Zweifel bestehen können, welches der Gremien zuständig ist (hier bejaht). Soweit örtliche Betriebsräte durch Delegationsbeschlüsse die verfahrensmäßige Geltendmachung möglicher Mitbestimmungsrechte dem Gesamtbetriebsrat übertragen haben, ist insoweit nur der jeweilige Gesamtbetriebsrat am Verfahren beteiligt. Auf Arbeitgeberseite sind das herrschende und die beherrschten Unternehmen beteiligt.2. Für den Abschluss eines Sozialplans kann der Konzernbetriebsrat zuständig sein. Diese Zuständigkeit folgt nicht alleine aus der Zuständigkeit für den Interessenausgleich. Maßgeblich für die Zuständigkeitsabgrenzung sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist dabei nach den gleichen Grundsätzen zu bestimmen wie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.