BAG - Beschluss vom 31.05.2016
9 AZB 3/16
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1; GVG § 16 S. 2; ArbGG § 2 Abs. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 104
ArbGG 1979 § 2 Nr. 104
BB 2016, 2035
BB 2016, 2100
NJW 2016, 10
NZA-RR 2016, 548
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ta 337/15
ArbG München, vom 07.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 6552/15

Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für festgestellte oder festgesetzte ArbeitnehmererfindungsvergütungenFeststellung oder Festsetzung der Arbeitnehmererfindungsvergütung

BAG, Beschluss vom 31.05.2016 - Aktenzeichen 9 AZB 3/16

DRsp Nr. 2016/13816

Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für festgestellte oder festgesetzte Arbeitnehmererfindungsvergütungen Feststellung oder Festsetzung der Arbeitnehmererfindungsvergütung

Orientierungssätze: 1. Wann eine Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung iSd. § 39 Abs. 2 ArbnErfG festgestellt oder festgesetzt ist, richtet sich nach § 12 ArbnErfG. 2. § 39 Abs. 2 ArbnErfG ist nicht dahin gehend einschränkend auszulegen, dass es bei der Zuständigkeit der für Patentstreitigkeiten zuständigen Gerichte nach § 39 Abs. 1 ArbnErfG verbleibt, wenn im Rahmen der Anwendung und Auslegung der Vereinbarung iSd. § 12 Abs. 1 ArbnErfG patentrechtliche Fragestellungen zu beachten sind.

1. Nach § 39 Abs. 2 ArbnErfG sind Rechtsstreitigkeiten von der Regelung des § 39 Abs. 1 ArbnErfG (Zuständigkeit der für Patentsachen zuständigen Gerichte) ausgenommen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben. Für solche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind nach § 2 Abs. 2 Buchst. a) ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Diese Zuständigkeit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.