BAG - Beschluss vom 03.02.2014
10 AZB 77/13
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, Nr. 4 Buchst. a; BDSG § 32; BDSG § 34;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 99
ArbGG 1979 § 2 Nr. 99
ArbRB 2014, 207
AuR 2014, 207
DB 2014, 728
NJW 2014, 10
NJW 2014, 1408
NZA 2014, 391
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 207/13
ArbG Leipzig, vom 09.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3058/12

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für eine Klage des Arbeitnehmers auf Auskunft des Arbeitgebers über die zu seiner Person gespeicherten Daten

BAG, Beschluss vom 03.02.2014 - Aktenzeichen 10 AZB 77/13

DRsp Nr. 2014/4265

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für eine Klage des Arbeitnehmers auf Auskunft des Arbeitgebers über die zu seiner Person gespeicherten Daten

Orientierungssatz: Verlangt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, ist regelmäßig gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Der ordentliche Rechtsweg kommt in Betracht, wenn der geltend gemachte Anspruch nach dem anspruchsbegründenden Sachverhalt auf einem anderen, nicht mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnis beruht.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. November 2013 - 4 Ta 207/13 (2) - aufgehoben.

2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 9. August 2013 - 10 Ca 3058/12 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, Nr. 4 Buchst. a; BDSG § 32; BDSG § 34;

Gründe: