LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.02.2007
11 Ta 29/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3d ; GVG § 17a Abs. 4 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1298/06

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 29/07

DRsp Nr. 2007/18012

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3d ; GVG § 17a Abs. 4 S. 3 ;

Gründe:

I.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger seitens des Beklagten die Zahlung von Lohn im Monat Juli 2006 sowie die Herausgabe bestimmter Gegenstände, die der Beklagte ihm entwendet hat. Darüber hinaus verlangt er Unterlassung einer Steckbriefaktion seitens des Beklagten sowie Zahlung eines bestimmten Schmerzensgeldes.

Der Kläger arbeitete jedenfalls im Jahre 2006 zeitweise in dem Landschafts- und Gartenbaubetrieb Gartengestaltung C. in A-Stadt. Der Beklagte gab ihm im Juni oder Juli 2006 eine Summe Geld, um dieses an Mitarbeiter der Firma C. zu verteilen. Es handelte sich hierbei um Lohnzahlungen.

Der Beklagte gab insofern selbst beim y Westpfalz in einer Vernehmung am 28.06.2006 an, dass er den Kläger in seine Firma eingestellt habe. Er habe ihm am 02.06. 1.230,00 Euro zur Weitergabe an andere Mitarbeiter gegeben. Bei seiner Rückkehr sei der Kläger untergetaucht gewesen, wobei er das Geld nicht ausbezahlt habe. Am Tag der Vernehmung, nachts gegen 03.15 Uhr, habe er von seinem Balkon in A-Stadt aus gesehen, wie der Kläger versucht habe, in seine Werkstatt einzudringen.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Vernehmungsprotokoll des y Westpfalz (Anlage zum Klägerschriftsatz vom 23.11.2006, Bl. 27 d.A.), verwiesen.