BSG - Urteil vom 18.03.2008
B 2 U 12/07 R
Normen:
SGB VII § 135 Abs. 1 Nr. 5 § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2009, 937
NZS 2009, 227
NZV 2009, 226
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 25.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 60/05
SG Koblenz, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 129/04

Zuständiger Unfallversicherungsträger für die Entschädigung eines Arbeitsunfalls als Nothelfer

BSG, Urteil vom 18.03.2008 - Aktenzeichen B 2 U 12/07 R

DRsp Nr. 2008/20726

Zuständiger Unfallversicherungsträger für die Entschädigung eines Arbeitsunfalls als Nothelfer

Normenkette:

SGB VII § 135 Abs. 1 Nr. 5 § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Arbeitsunfall, den der Kläger am 16. Juni 2003 erlitten hat, von der beklagten Bau-Berufsgenossenschaft oder der beigeladenen Unfallkasse zu entschädigen ist.

Der Kläger war bei der Fa. M. in R. als Schreiner beschäftigt. Am Unfalltag befuhr er mit seinem privaten Pkw in Begleitung eines Praktikanten die Bundesautobahn 3 von Frankfurt/Main in Richtung Köln. Er befand sich auf dem Weg zwischen einer Baustelle und der Betriebsstätte seines Arbeitgebers. Gegen 18.00 Uhr platzte ein Hinterreifen des Pkw. Dieser geriet ins Schleudern, prallte gegen die rechte Leitplanke und blieb in Fahrtrichtung auf der rechten Standspur liegen. Der Beifahrer zog sich eine Kopfprellung und eine Gehirnerschütterung zu. Der Kläger erlitt ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Er verließ das Fahrzeug und wollte zur Absicherung der Unfallstelle das Warndreieck aus dem Kofferraum nehmen. Dabei fiel ihm nach eigenen Angaben der defekte Kofferraumdeckel auf die linke Hand. In der Folgezeit entzündete sich der linke Ringfinger und musste schließlich amputiert werden.