LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.05.1999
L 7 U 4741/98
Normen:
RVO § 776 ;

Zuständiger Unfallversicherungsträger beim Verbrennen von Abbruchholz in der Landwirtschaft

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.1999 - Aktenzeichen L 7 U 4741/98

DRsp Nr. 2006/23760

Zuständiger Unfallversicherungsträger beim Verbrennen von Abbruchholz in der Landwirtschaft

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für einen Unfall, der beim Verbrennen von Abbruchholz aus einem Gebäude in der Landwirtschaft eingetreten ist, zuständig, wenn der Versicherte nicht mit der Handlungstendenz, Abbrucharbeiten zu verrichten, tätig geworden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 776 ;