Zuständiger Unfallversicherungsträger beim Verbrennen von Abbruchholz in der Landwirtschaft
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.1999 - Aktenzeichen L 7 U 4741/98
DRsp Nr. 2006/23760
Zuständiger Unfallversicherungsträger beim Verbrennen von Abbruchholz in der Landwirtschaft
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für einen Unfall, der beim Verbrennen von Abbruchholz aus einem Gebäude in der Landwirtschaft eingetreten ist, zuständig, wenn der Versicherte nicht mit der Handlungstendenz, Abbrucharbeiten zu verrichten, tätig geworden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]