Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. November 2013 wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist nach dem - in der Geltendmachung von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO konkludent enthaltenen - Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist, deren endgültige Klärung das Berufungszulassungsverfahren sprengen würde und - ungeachtet seines Ausganges - dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben muss.
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