SG Hamburg - Beschluss vom 31.05.2007
S 8 KR 304/07 ER
Normen:
SGB XII § 27 §§ 27ff ; SGB V § 264 Abs. 2 § 5 Abs. 1 Nr. 13 § 5 Abs. 8a ; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 ; StVollzG § 56 §§ 56ff ;

Zuständiger Leistungsträger beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt im Anschluss an eine Inhaftierung

SG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen S 8 KR 304/07 ER

DRsp Nr. 2007/20773

Zuständiger Leistungsträger beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt im Anschluss an eine Inhaftierung

Ein "anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" iS des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist auch der Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz. Der Sozialhilfeträger bleibt zuständig, wenn ein Antragsteller nach seiner Inhaftierung nahtlos im Anschluss Leistungen nach dem Dritten Buch des SGB XII bezieht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XII § 27 §§ 27ff ; SGB V § 264 Abs. 2 § 5 Abs. 1 Nr. 13 § 5 Abs. 8a ; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 ; StVollzG § 56 §§ 56ff ;