LSG Hessen - Beschluss vom 11.04.2024
L 7 AS 131/24 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 4 S. 2, 3;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 19.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 164/24

Zusicherung der Mietkostenübernahme für eine Wohnung i.R.d. einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Hessen, Beschluss vom 11.04.2024 - Aktenzeichen L 7 AS 131/24 B ER

DRsp Nr. 2024/8885

Zusicherung der Mietkostenübernahme für eine Wohnung i.R.d. einstweiligen Rechtsschutzes

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2024 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 4 S. 2, 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes eine Zusicherung der Mietkostenübernahme für eine Wohnung in der C-Straße in A-Stadt.

Die Antragstellerin lebt derzeit in A-Stadt in einer Mietwohnung. Sie ist als selbständige Immobilienmaklerin tätig.

Seit Februar 2023 bezieht sie Leistungen vom Antragsgegner. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. Februar 2024 Leistungen für die Monate Februar bis Juli 2024.

Aufgrund von Mietrückständen kündigte der Vermieter die derzeit von der Antragstellerin bewohnte Wohnung außerordentlich zum 21. Februar 2023.