BSG - Beschluss vom 20.04.2015
B 8 SO 19/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 30/12
SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 145/10

Zuschussweise Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII anstelle nur darlehensweise gewährter LeistungenWirkung eines BehindertentestamentsDarlegung der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 20.04.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 19/15 B

DRsp Nr. 2015/7750

Zuschussweise Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII anstelle nur darlehensweise gewährter Leistungen Wirkung eines Behindertentestaments Darlegung der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

1. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. 2. Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen. 3. Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht. 4. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3;

Gründe:

I

Im Streit ist die zuschussweise Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem () anstelle nur darlehensweise gewährter Leistungen ab 1.2.2010.