Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist die zuschussweise Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem () anstelle nur darlehensweise gewährter Leistungen ab 1.2.2010.
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