Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer zahnprothetischen Versorgung durch den beklagten Rentenversicherungsträger. Einen solchen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 25.1.2017 verneint.
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