BSG - Beschluss vom 15.04.2019
B 13 R 233/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 395/13
SG Gelsenkirchen, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 185/11

Zuschusses zu den Kosten einer zahnprothetischen Versorgung durch einen RentenversicherungsträgerFormgerechte Darlegung einer GehörsverletzungBerücksichtigung von Beteiligtenvorbringen in den Entscheidungsgründen

BSG, Beschluss vom 15.04.2019 - Aktenzeichen B 13 R 233/17 B

DRsp Nr. 2019/7329

Zuschusses zu den Kosten einer zahnprothetischen Versorgung durch einen Rentenversicherungsträger Formgerechte Darlegung einer Gehörsverletzung Berücksichtigung von Beteiligtenvorbringen in den Entscheidungsgründen

1. Zur Bezeichnung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss detailliert dargelegt werden, welches konkrete Vorbringen vom LSG übergangen worden sein soll und dass sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen.2. Grundsätzlich nehmen Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis und ziehen es in Erwägung, wobei sie dabei nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer zahnprothetischen Versorgung durch den beklagten Rentenversicherungsträger. Einen solchen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 25.1.2017 verneint.