BSG - Beschluss vom 15.06.2022
B 5 R 72/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 56/21
SG Hannover, vom 15.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 68 R 120/20

Zuschuss zur privaten KrankenversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.06.2022 - Aktenzeichen B 5 R 72/22 B

DRsp Nr. 2022/11434

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Streitig ist ein höherer Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.

Der Ehemann der 1953 geborenen Klägerin bezog ab dem 1.7.2014 bis zu seinem Tod am 16.9.2018 eine Altersrente für langjährig Versicherte von der Beklagten. Auf Antrag der Klägerin bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 5.12.2018 ab dem 1.10.2018 eine große Witwenrente sowie mit einem weiteren Bescheid vom 5.12.2018 einen Zuschuss zur Krankenversicherung als Zusatzleistung nach § 106 SGB VI. Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch und machte jeweils geltend, dass die Berechnungen nicht nachvollziehbar bzw fehlerhaft seien. Mit Bescheid vom 30.1.2020 wies die Beklagte den Widerspruch in Bezug auf den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung zurück.