LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.09.2012
L 22 R 543/10
Normen:
SGB VI § 106;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3237/07

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung; niederländische Krankenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.09.2012 - Aktenzeichen L 22 R 543/10

DRsp Nr. 2012/20327

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung; niederländische Krankenversicherung

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 106;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung zum 01. Januar 2006.

Der im Februar 1941 geborene Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, ist seit 1978 in den N wohnhaft.

Auf seine Anträge bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) dem bei dem Landeskrankenhilfe V. V. a. G. krankenversicherten Kläger mit Bescheid vom 15. November 2002 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bei 31,8715 persönlichen Entgeltpunkten von 824,20 Euro und einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag von 57,70 Euro jeweils ab 01. Januar 2003. Aufgrund einer Neufeststellung der Altersrente bei 32,4362 persönlichen Entgeltpunkten erhöhte sich die monatliche Rente auf 838,80 Euro und der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag auf 58,72 Euro (Bescheid vom 17. März 2003).