LSG Hessen - Urteil vom 10.02.2012
L 5 R 5/11
Normen:
SGB VI § 106; SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 08.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 241/07

Zuschuss zur Krankenversicherung der RentnerÄnderung der Verhältnisse wegen (Wieder-)Aufnahme einer auch krankenversicherungspflichtigen BeschäftigungErstattung zu Unrecht empfangener Zuschüsse

LSG Hessen, Urteil vom 10.02.2012 - Aktenzeichen L 5 R 5/11

DRsp Nr. 2014/1760

Zuschuss zur Krankenversicherung der Rentner Änderung der Verhältnisse wegen (Wieder-)Aufnahme einer auch krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung Erstattung zu Unrecht empfangener Zuschüsse

1. Der Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gem. § 106 SGB VI für Rentenbezieher hängt davon ab, dass diese freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einer privaten Krankenversicherungsgesellschaft deutschen Rechts versichert und nicht gleichzeitig in einer in- oder ausländischen Krankenversicherung pflichtversichert sind. 2. Bei entsprechendem schriftlichem Hinweis im Rentenbescheid ist der betroffene Rentner dann verpflichtet, die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. 3. Unterlässt er dies, hat der Rentenversicherungsträger das Recht, den Bewilligungsbescheid über den Zuschuss nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X rückwirkend aufheben. 4. Ein atypischer Fall ebenso wie das Ausschöpfen des Ermessens ist vom Gericht in vollem Umfang nachprüfbar.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 8. November 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 106; SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 1;

Tatbestand: