BSG - Beschluss vom 12.10.2015
B 12 P 3/15 B
Normen:
SGB XI § 44a Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 P 25/13
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 66/12

Zuschuss zur Kranken- und PflegeversicherungKlarheit und Verständlichkeit einer BeschwerdebegründungOrdnungsgemäße Begründung

BSG, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen B 12 P 3/15 B

DRsp Nr. 2015/18526

Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung Klarheit und Verständlichkeit einer Beschwerdebegründung Ordnungsgemäße Begründung

1. Die Ausführungen zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde müssen ein Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit aufweisen. 2. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte. 3. Ist der Inhalt einer Beschwerdebegründung nicht oder nur sehr schwer verständlich, liegt eine ordnungsgemäße Begründung nicht vor; denn der in den Verfahren vor dem BSG nach § 73 Abs. 4 SGG bestehende Vertretungszwang soll gerade sicherstellen, dass der Inhalt der Beschwerdebegründung und das Begehren des Beschwerdeführers vom Beschwerdegericht ohne großen Aufwand zu ermitteln ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 44a Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 73 Abs. 4;

Gründe: