BAG - Urteil vom 13.04.1994
3 AZR 725/93
Normen:
TVG § 1 ; TVKQ (Tarifverträge: Metallindustrie - Tarifvertrag über Kündigungsschutz und Qualifizierung bei Umstrukturierungs- und betriebsorganisatorischen Maßnahmen im Sinne des AFG vom 22. Juni 1990 für Sachsen) §§ 4, 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 119 zu § 1 TVG
BB 1994, 2004
DB 1994, 2351
EzA § 4 TVG Nr. 98
NZA 1995, 690
SAE 1995, 268
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 15.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 27/92
KreisG Dresden, vom 18.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 974/92

Zuschuß zum Unterhaltsgeld

BAG, Urteil vom 13.04.1994 - Aktenzeichen 3 AZR 725/93

DRsp Nr. 1995/869

Zuschuß zum Unterhaltsgeld

»1. Nach dem Tarifvertrag über Kündigungsschutz und Qualifizierung bei Umstrukturierungs- und betriebsorganisatorischen Maßnahmen im Sinne des AFG vom 22. Juni 1990 (TVKQ) für Sachsen kann ein Arbeitnehmer Anspruch auf einen Zuschuß zum Unterhaltsgeld auch während einer Fortbildungsmaßnahme i.S. von §§ 41 ff. AFG haben, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begonnen hat. Nach § 4 Nr. 4 der Anlage 3 zum TVKQ ist hierfür erforderlich, daß die Maßnahme in der eingeschlagenen Qualifikationsrichtung die konsequente Fortsetzung einer vor dem 30. Juni 1991 und während des bestehenden Arbeitsverhältnisses begonnenen Maßnahme der beruflichen Fortbildung i.S. von §§ 41 ff. AFG war. Darauf, ob während der ersten Maßnahme Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, kommt es nicht an (Bestätigung und Fortführung des BAG Urteils vom 21. April 1993 - 4 AZR 541/92 - AP Nr. 108 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).