Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit ihrer Mutterschutzfrist bestimmte tarifliche Leistungen zu gewähren.
Die am 04.06.1968 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1986 bei der Beklagten als Auszubildende und später als Fernmeldehandwerkerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Tarifvertrages der Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) Anwendung.
§ 11 dieses Tarifvertrages lautet:
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