Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, von Januar 1995 bis Februar 1996 der Klägerin eine Entschädigung zu zahlen, die aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Arbeitslosigkeit das gesetzliche Altersübergangsgeld aufstocken sollte.
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