BAG - Urteil vom 17.02.1998
9 AZR 649/96
Normen:
AFG § 249e (i.d.F. des Einigungsvertrages, des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991, des Gesetzes zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992, desRentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993, des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993); BGB §§ 133, 157 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 249e AFG
AuA 1998, 352
BB 1998, 1488
DB 1998, 2023
NZA 1998, 1281
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Rostock - Urteil vom 10. Oktober 1995 - 5 (1) Ca 674/94 -,
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 126/96

Zuschuß zum Altersübergangsgeld

BAG, Urteil vom 17.02.1998 - Aktenzeichen 9 AZR 649/96

DRsp Nr. 1998/16579

Zuschuß zum Altersübergangsgeld

»Hat ein Arbeitgeber im Beitrittsgebiet bei Vereinbarung der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Dezember 1990 zusätzlich zur Gewährung einer Abfindung monatliche Entschädigungszahlungen für die Dauer des Bezuges des Altersübergangsgelds zugesagt, so ist er nicht verpflichtet, diese Leistungen auch dann weiterzugewähren, wenn dem Berechtigten eine Rente wegen Alters zuerkannt ist und er wegen der geringen Rentenhöhe von der Bundesanstalt für Arbeit einen Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag bezieht.«

Normenkette:

AFG § 249e (i.d.F. des Einigungsvertrages, des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991, des Gesetzes zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992, desRentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993, des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993); BGB §§ 133, 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, von Januar 1995 bis Februar 1996 der Klägerin eine Entschädigung zu zahlen, die aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Arbeitslosigkeit das gesetzliche Altersübergangsgeld aufstocken sollte.