OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.01.2014
12 B 1448/13
Normen:
SGB VIII § 23 Abs. 1; SGB VIII § 23 Abs. 3; SGB VIII § 24 Abs. 2; SGB VIII § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 1669/13

Zuschuss zu den Betreuungskosten der Kindertagespflege i.R.d. Tätigkeit einer Tagespflegeperson

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 12 B 1448/13

DRsp Nr. 2014/12398

Zuschuss zu den Betreuungskosten der Kindertagespflege i.R.d. Tätigkeit einer Tagespflegeperson

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 23 Abs. 1; SGB VIII § 23 Abs. 3; SGB VIII § 24 Abs. 2; SGB VIII § 43 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mangels Antragsbefugnis jedenfalls bereits insoweit unzulässig, als er auf die Neubescheidung eines "von den Personensorgeberechtigten des Antragstellers und der Tagespflegeperson gemeinsam gestellten" Antrags auf Zuschuss zu den Betreuungskosten vom 10. Juli 2013 zielt. Das von den Eltern des Antragstellers am 10. Juli 2013 unterzeichnete Formblatt beinhaltet keinen solchen Antrag; der zugehörige (vorangestellte) "Antrag auf Zuschuss zu den Betreuungskosten der Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII " weist lediglich die Tagespflegeperson, Frau D. -Z. X. , als Antragstellerin aus. Dementsprechend haben die Eltern des Antragstellers in ihrem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 19. August 2013 ausdrücklich klargestellt, dass "es sich nicht um unseren Antrag auf Zuschuss zu den Betreuungskosten in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII " handelt".