BSG - Beschluss vom 03.08.2022
B 5 R 70/22 B
Normen:
SGB VI § 56 Abs. 3 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 643/20
SG Würzburg, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 774/19

Zuschlag zu einer Altersrente wegen Zeiten der KindererziehungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.08.2022 - Aktenzeichen B 5 R 70/22 B

DRsp Nr. 2022/12752

Zuschlag zu einer Altersrente wegen Zeiten der Kindererziehung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 56 Abs. 3 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch auf Leistung einer höheren Altersrente. Die Klägerin begehrt einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für die Erziehung ihrer am 22.12.1986 geborenen Tochter D.

Seit dem 1.12.2015 leistet die Beklagte eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Zum 1.1.2019 erfolgte eine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung eines höheren Zuschlags um 0,5 persönliche Entgeltpunkte für die Erziehung der Tochter M. Einen entsprechenden Zuschlag für die Tochter D lehnte die Beklagte ab, weil für diese keine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat (Januar 1989) nach Ablauf des Monats der Geburt in der Rente angerechnet worden sei. Die Klägerin habe sich zu dieser Zeit in den USA aufgehalten (Bescheid vom 26.3.2019; Widerspruchsbescheid vom 27.11.2019).