Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2013 -
Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 % zu tragen.
3.Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung tariflicher Feiertagszuschläge für Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag und Fronleichnam 2012.
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