LAG Köln - Urteil vom 23.04.2014
3 Sa 900/13
Normen:
TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 731/13

Zuschlag für FeiertagsarbeitAuslegung MTV für die Chemische Industrie WestZuschläge für Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag und Fronleichnam

LAG Köln, Urteil vom 23.04.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 900/13

DRsp Nr. 2014/9830

Zuschlag für Feiertagsarbeit Auslegung MTV für die Chemische Industrie West Zuschläge für Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag und Fronleichnam

Zuschlag für Feiertagsarbeit an Christi Himmelfahrt, Fronleichnam und Pfingstsonntag - Auslegung von § 4 MTV für die Chemische Industrie West.

Der § 4 Abs. 1 Nr. 6 MTV für die Chemische Industrie West bestimmt in seinem ersten Halbsatz, dass "für Arbeiten an den Wochenfeiertagen, an denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Arbeitsausfall zu vergüten ist", ein Zuschlag von 150% zu zahlen ist. Ein Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen folgt somit bereits aus dem eindeutigen Tarifwortlaut.

Tenor

1.

Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2013 - 3 Ca 731/13 - werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 % zu tragen.

3.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung tariflicher Feiertagszuschläge für Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag und Fronleichnam 2012.

1. 2. 1. 2.